Compliance Kodex

Compliance Kodex

Compliance Kodex der Gesellschaften der Stiftung Rat für Formgebung (German Design Council)

Einleitung

Die Arbeitsweise der Stiftung Rat für Formgebung sowie ihrer verbundenen Gesellschaften (nachfolgend vereinfacht „Stiftung“ genannt) ist von Integrität geprägt. Dies gilt für die Zusammenarbeit zwischen Mitarbeitern und zwischen den einzelnen Gesellschaften, den externen Geschäftspartnern und Lieferanten sowie den Ansprechpartnern der Öffentlichen Hand.

Dieser Ansatz ist Grundlage für das Tun der Stiftung und ergibt sich aus den selbst gesetzten hohen ethischen Standards einerseits und den rechtlichen Vorgaben andererseits.

Die Mitarbeiter* prägen den Stil und damit das Bild der Stiftung in der Öffentlichkeit. Ehrlichkeit, Aufrichtigkeit und Fairness sind Kennzeichen unserer Mitarbeiter und der gesamten Stiftung. Wenngleich eine regelmäßige Fortentwicklung und auch Wachstum erreicht werden sollen, so ist die Stiftung nicht nur am Ergebnis interessiert, sondern auch daran, wie diese Ergebnisse erzielt werden; insofern wird nicht akzeptiert, falls diese auf ungesetzliche oder unfaire Weise zustande kommen.

* Hinweis: Die Verwendung des Wortes »Mitarbeiter« dient lediglich der einfacheren Schreib- und Leseweise, meint aber Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Anlass dieser Richtlinie ist die Vermeidung von Korruption jeglicher Art. Dies bedeutet, dass diese Richtlinie dem Missbrauch einer dienstlichen Funktion nachhaltig entgegenwirken will – ungeachtet dessen, ob der Mitarbeiter Vergünstigungen anbietet oder diese annimmt. Korruption kann wegen ihrer, die Wirtschaft und Gesellschaft insgesamt zerstörenden Kraft nicht als Übel hingenommen werden, das als zwangsläufig zu akzeptieren wäre. Korruption untergräbt das Vertrauen der Bürger in die Integrität und die Funktionsfähigkeit der Wirtschaft und verursacht darüber hinaus erhebliche betriebs- und volkswirtschaftliche Schäden.

Diese Compliance-Richtlinie enthält verbindliche Regeln, die für uns alle gleichermaßen gelten. Sie verpflichtet uns entsprechend zu handeln und alles zu unterlassen, was im Widerspruch zu den nachfolgenden Regeln steht:

Prinzipielle Grundlagen

Gesetz

Die Beachtung von Gesetz und Recht ist oberstes Prinzip. Die Mitarbeiter haben die gesetzlichen Vorschriften derjenigen Rechtsordnung zu beachten, in deren Rahmen sie handeln (Deutschland, Europa, China). Gesetzesverstöße müssen unter allen Umständen vermieden werden. Gleiches gilt für alle geltenden internen Regelungen, die sich die Stiftung gegeben hat und/oder die in den jeweiligen Arbeitsverträgen niedergelegt sind.

Jeder Mitarbeiter muss im Falle eines Verstoßes – unabhängig von den im Gesetz vorgesehenen Sanktionen – gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten mit disziplinarischen Konsequenzen rechnen.

Respekt, Integrität, Ehrlichkeit

Es wird erwartet, dass die Mitarbeiter die persönliche Würde, die Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen respektieren. Diskriminierung und Ausgrenzung auf Grund des Geschlechts, der Nationalität, der Kultur, der Religion und der Hautfarbe werden nicht akzeptiert.

Die Stiftung und ihre Mitarbeiter sind verlässliche Partner und machen nur Zusagen, die eingehalten werden können. Dies gilt für die interne Zusammenarbeit, als auch für das Verhalten gegenüber externen Personen.

Umgang mit Dritten

Wettbewerbsrecht

Grundsätzlich sind alle Absprachen zwischen Unternehmen verboten, die den Wettbewerb beschränken. Aus diesem Grund bekennt sich die Stiftung ohne Einschränkung zum Wettbewerb mit fairen Mitteln und insbesondere zur strikten Einhaltung des Kartellrechts. Auch der Anschein wettbewerbsbeschränkenden eigenen Verhaltens ist zu vermeiden. Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, die Regeln des fairen Wettbewerbs einzuhalten. Bei fremden Fehlverhalten ist die Rechtsabteilung zu informieren.

Anbieten von Vergünstigungen

In Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit darf kein Mitarbeiter einem anderen – indirekt oder direkt – Vorteile, egal welcher Art anbieten oder gewähren. Es ist darauf zu achten, dass ein derartiges Verhalten auch von Partner, die für die Stiftung arbeiten, unterbleibt. Zuwendungen an Dritte sind grundsätzlich untersagt. Einladungen zu angemessenen Geschäftsessen dürfen ausgesprochen werden.

Annehmen von Vergünstigungen

In Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit darf kein Mitarbeiter seine dienstliche Stellung dazu benutzen, Vorteile zu fordern, anzunehmen, sich zu verschaffen oder zusagen zu lassen. Die Annahme von Geschenken ist daher grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der Wert des Geschenks überschreitet nicht den Gegenwert von EUR 40,00 (Geschenkwert).

Falls ein Geschenk, das den Geschenkwert überschreitet, im Hinblick auf die Geschäftsbeziehung nicht abgelehnt werden kann, muss dies in jedem Fall der Geschäftsleitung oder der Rechtsabteilung angezeigt werden. Die Annahme steht dann unter dem Vorbehalt einer schriftlichen Zustimmung.

Einladungen zu angemessenen Geschäftsessen dürfen angenommen werden. Die Bewertung der entsprechenden Angemessenheit ist konservativ vorzunehmen; in Zweifelsfällen ist die Abstimmung mit der Geschäftsleitung oder der Rechtsabteilung zu suchen.

Vermeidung von Interessenskollisionen

Die Mitarbeiter der Stiftung sind aufgefordert Entscheidungen zum besten Nutzen der Stiftung zu treffen. Der Mitarbeiter darf nicht von persönlichen oder familiären Erwägungen beeinflusst werden, die bewusst oder unbewusst sein Urteil darüber beeinträchtigen könnten, was für die Stiftung den besten Nutzen erbringt.

Ein Interessenkonflikt besteht, wenn ein Mitarbeiter irgendein persönliches oder familiäres Interesse, finanzieller oder anderer Art, an einer anderen Firma/Organisation hat, die Vorteile ziehen könnte aus Entscheidungen, die der Mitarbeiter in Ausübung seiner Funktion trifft. Aus diesem Grund ist Folgendes zu beachten:

-       Jedes persönliche oder familiäre Interesse, das im Zusammenhang mit der Durchführung von dienstlichen Aufgaben bestehen könnte, ist dem Vorgesetzten mitzuteilen. Lieferanten dürfen beim Wettbewerb um Aufträge nicht unfair bevorzugt oder behindert werden.

-       Mitarbeiter dürfen private Aufträge nicht von Firmen ausführen lassen, mit denen sie geschäftlich zu tun haben, wenn ihnen hierdurch Vorteile entstehen.

Die Mitarbeiter sind aufgefordert die vorgenannten Grundlagen und Verhaltensweisen zu beachten und einzuhalten. In allen Zweifelfällen sollte die Geschäftsleitung oder die Rechtsabteilung informiert werden.